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Pressemeldung – 29.06.2022

Sanktionsmoratorium ab 01.07.2022

Mit der Einführung des § 84 SGB II zum 01.07.2022 ändert sich die Rechtslage zu Sanktionen im SGB II.

Sanktionsmoratorium ab 01.07.2022

Der Gesetzgeber setzt die Vorschriften zu Leistungskürzungen (Sanktionen) für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 01.07.2023 zum größten Teil aus. Ab dem 01.07.2022 werden Pflichtverletzungen, die bisher eine Kürzung der Leistungen um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs zur Folge hatten, überhaupt nicht mehr sanktioniert, da § 31a SGB II nicht mehr angewendet wird. Bei Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II gilt, dass die Kürzung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs nur erfolgen soll, wenn in den letzten 12 Monaten bereits schon mal ein Termin unentschuldigt versäumt worden ist. Außerdem werden auch bei mehreren Sanktionen wegen Meldeversäumnissen höchstens insgesamt 10 % des Regelbedarfs gekürzt.

Was geschieht mit Sanktionen, über die bereits entschieden wurde?

Leistungskürzungen in Höhe von 30 % wegen einer Pflichtverletzung oder z. B. wegen einer Sperrzeit im Arbeitslosengeld I werden zum 01.07.2022 aufgehoben. Hierzu ergeht ein entsprechender Änderungsbescheid, ohne dass Sie etwas tun müssen. Leistungskürzungen in Höhe von 10 % wegen eines Meldeversäumnisses bleiben bestehen. Sollten aber aktuell mehrere Meldeversäumnisse sanktioniert sein, wird die Kürzung zum 01.07.2022 auf insgesamt 10 % reduziert, ohne dass Sie etwas tun müssen. Da das Gesetz so kurzfristig erlassen wurde, konnten nicht alle Änderungen schon vorher berücksichtigt werden. Einige Änderungsbescheide werden daher noch im Juli rückwirkend ergehen und zu Unrecht nicht gezahlte Sozialleistungen werden nachgezahlt.

Wie wirkt sich die neue Regelung zu Meldeversäumnissen aus?

Nach dem 01.07.2022 wird schon bei einer Einladung zu einem Meldetermin geprüft, ob ein Nichterscheinen zu diesem Termin ein wiederholtes Meldeversäumnis wäre. Nur in diesen Fällen enthält das Schreiben einen Hinweis darauf, dass bei Nichterscheinen zum Termin ohne wichtigen Grund / ohne Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte eine Kürzung der Leistungen um 10 % des maßgebenden Regelbedarfes folgen kann. Wenn ein Meldetermin erstmalig ohne wichtigen Grund / ohne Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte versäumt wird, erhalten Sie einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass es sich um ein Meldeversäumnis handelt, zunächst aber keine Sanktion erfolgt. Sie wissen dann, dass das Versäumen eines weiteren Termins innerhalb der nächsten 12 Monate zu einer Leistungskürzung führen kann.

Was geschieht mit Ablauf des Sanktionsmoratoriums nach dem 01.07.2023?

Wir wissen noch nicht, welche Gesetze im nächsten Jahr gelten werden. Mit der Einführung des Bürgergeldes ist eine umfassende Reform geplant. Nach dem aktuellen Gesetzesstand gelten für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse nach dem 01.07.2023 wieder die alten Regeln. Das beträfe aber nur Pflichtverletzungen, die nach Ablauf des Sanktionsmoratoriums passieren. Wenn Sie beispielsweise am 28.06.2023 gegen Ihre Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) verstoßen, kann deswegen auch später kein Sanktionsbescheid mehr erlassen werden. Sollten Sie aber eine Woche später, am 05.07.2023 gegen die EGV verstoßen, kann das wieder zu einer Kürzung der Leistungen um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs führen, sofern das Gesetz nicht vorher geändert wird. Deswegen weisen wir Sie in der Rechtsfolgenbelehrung auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hin, wenn die EGV oder der Verwaltungsakt auch noch nach dem 01.07.2023 gilt. Auch für Meldeversäumnisse gilt dann wieder, dass auch der erste versäumte Termin zu einer Sanktion führen kann und dass mehrere Kürzungen sich bis zu einer Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfes ergänzen können.

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