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Pressemeldung – 01.06.2022

Schulgeld zum 01.08.2022

Ein Bedarf auf Schulgeld kann bei Personen berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). 

Gemäß § 28 Abs. 3 SGB II wird für den persönlichen Schulbedarf ein Betrag von 104,00 € anerkannt und, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, zum 01.08.2022 ausgezahlt. 

Kinder und Jugendliche, geboren im Zeitraum 02.08.2004 – 30.09.2016, erhalten die Leistung automatisch.

Zu volljährigen Personen ist ein entsprechender Nachweis (Schulbescheinigung) erforderlich.

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