Beschreibung
Beschreibung
Sie haben die Möglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung als Au-Pair nachzugehen. Dabei können Sie nicht nur Ihre Gastfamilie näher kennenlernen, sondern insbesondere auch die Kultur und die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.
Es ist wichtig, dass Sie zunächst mit einem gültigen Visum zum Zwecke der Au-Pair-Tätigkeit in das Bundesgebiet einreisen. Das Visum müssen Sie vor Einreise in Ihrem Heimatland bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat beantragen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-Pair-Tätigkeit nach § 12 BeschV müssen Sie dann nach Ihrer Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck wird mindestens für 6 Monate und höchstens für 1 Jahr erteilt. Eine Verlängerung zu demselben Zweck ist nicht möglich.
Dabei ist zu beachten, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-Pair-Tätigkeit nur gültig ist für:
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung
Die Ausübung von Pflegetätigkeiten, zum Beispiel die Kranken- und Altenpflege, ist als Au-Pair nicht gestattet!
Darüber hinaus müssen Sie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind zwischen 17 und 27 Jahren alt
- Sie haben Grundkenntnisse in der deutschen Sprache (A1-Niveau)
- Sie sind im Besitz eines gültigen Visums für Au-Pair-Beschäftigte
- Ihre Gastfamilie hat ein Kind unter 18 Jahren
- In Ihrer Gastfamilie wird Deutsch als Mutter- bzw. Familiensprache gesprochen
- Sie haben mit Ihrer Gastfamilie einen Au-Pair-Vertrag abgeschlossen
- Sie haben eine ausreichende Krankenversicherung
- Ihr angemeldeter Hauptwohnsitz ist bei Ihrer Gastfamilie
- Sie haben die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Beschäftigung als Au-Pair
Hinweis:
Ein Wechsel der Gastfamilie ist bei Unstimmigkeiten grundsätzlich möglich. Hierfür sind die bereits aufgeführten Voraussetzungen anzupassen und der Ausländerbehörde vorzulegen, z.B. muss mit der neuen Gastfamilie ein neuer Au-Pair-Vertrag abgeschlossen werden.
Bitte sprechen Sie in diesem Fall persönlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde vor, damit das weitere Vorgehen gemeinsam besprochen und geklärt werden kann.
Bitte beachten Sie auch, dass ein Wechsel nur innerhalb der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Au-Pair-Tätigkeit erfolgen kann. Die Höchstdauer Ihres Aufenthaltes als Au-Pair von einem Jahr darf trotz Familienwechsel insgesamt nicht überschritten werden.